Ausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg zur Besetzung der Schiedsstelle mit einer Schiedsperson sowie eines Stellvertreters m/w/d

Ausschreibung zur Besetzung der Schiedsstelle

Für die gemeinsame Schiedsstelle der Mitgliedsgemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft werden eine Schiedsperson und eine weitere stellvertretende Schiedsperson (m/w/d) gesucht.

Auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (ThürSchStG) ruft die Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg alle Bürgerinnen und Bürger unserer Mitgliedsgemeinden auf, sich für das Ehrenamt der Schiedsperson bzw. der stellvertretenden Schiedsperson zu bewerben.

Die Schiedspersonen werden von den jeweiligen Gemeinderäten unserer Mitgliedsgemeinden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Schiedspersonen werden nach erfolgreicher Wahl von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet.

 

Interessierte werden gebeten, ihre Bewerbung bis zum 15.11.2026 schriftlich an die

Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg

Hauptamt

Steingraben 49

37318 Hohengandern

 

oder per E-Mail an info@vghr.de zu senden.

 

Einen möglichen Bewerbungsvordruck einschließlich der notwendigen Erklärungen finden Sie hier.

Inhalt der Bewerbung

Die Bewerbung muss folgendes enthalten:    

  1. Einen kurzen Lebenslauf mit Angaben zu Ihrer Person sowie ein knappes Motivationsschreiben.
  2. Erklärung, dass Sie keine Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staats-Sicherheitsdienstes der ehemaligen DDR i.S.d. § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs.5 dieses Gesetz gleichgestellte Person ausgeübt haben.
  3. Erklärung über die Eignung zur Ausübung des Schiedsamtes entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

Eignung für das Schiedsamt

Im § 3 des Thüringer Schiedsstellengesetzes wird die Eignung für das Schiedsamt wie folgt definiert:

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

 

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer:

1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Aufgaben der Schiedsstelle

Zu den Aufgaben einer Schiedsstelle gehören Streitschlichtungen, um Streitigkeiten des täglichen Lebens auf schnel­lere und kostengünstige Weise zu beenden. Geeignet sind hierfür beispielsweise Nach­bar­schafts­streitigkeiten, Mietsachen, „kleine“ Strafsachen wie Hausfrie­dens­­bruch und Beleidigung.

Aufwandsentschädigung

Die bestellte Schiedsperson für die gemeinsame Schiedsstelle der VG Hanstein-Rusteberg erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 € pro Jahr.          

Bei Fragen und Unklarheiten steht Ihnen das Hauptamt (Tel. 036081/622-0) der VG Hanstein-Rusteberg gern zur Verfügung.

 

gez.

Degenhardt

Gemeinschaftsvorsitzender